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längeres Passwort schwerer zu kancken?

längeres Passwort schwerer zu kancken?
23.02.2007 11:53:00
Andrew
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich des Passwortschutzes:
Es gibt diverse Programme, mit denen sich Passwörter von Excel-Dateien kancken lassen.
Wird das Knacken von Passwörtern schwieriger, wenn das Passwort länger ist?
Oder macht es keinen Sinn?
Für eure Hinweise wäre ich sehr dankbar
Viele Grüße
Andrew

7
Beiträge zum Forumthread
Beiträge zu diesem Forumthread

Betreff
Datum
Anwender
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AW: längeres Passwort schwerer zu knacken?
23.02.2007 11:57:00
Andrew
Sorry,
ich meinte natürlich knacken
viele Grüße
Andrew
AW: längeres Passwort schwerer zu knacken?
23.02.2007 12:19:00
Thorsten_Z
Hallo Andrew,
Passworter wie z.B. für Battschutz, Makros ö.ä. sind, unabhängig ihrer Länge, immer gleich leicht zu knacken.
Schwieriger wird es, wenn eine Datai mit einem Passwort zum öffnen versehen ist. Dort gilt: je länger das Passwort, desto länger braucht es, geknackt zu werden.
Gruß
Thorsten
AW: längeres Passwort schwerer zu knacken?
23.02.2007 12:28:04
Andrew
Hallo Thorsten,
danke für deine Antwort. Was meinst du genau mit "...Datei mit einem Passwort zum öffnen versehen ist"?
Meinst du damit, dass die Datei einen Passwortschutz hat und dann nur mit dem richtigen Passwort geöffnet werden kann?
Viele Grüße
Andrew
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AW: längeres Passwort schwerer zu knacken?
23.02.2007 12:29:00
Thorsten_Z
ja, das meinte ich
Gruß
Thorsten
AW: längeres Passwort schwerer zu knacken?
23.02.2007 13:38:53
Andrew
Hallo Thorsten,
danke für deine Antwort.
Viele Grüße
Andrew
AW: längeres Passwort schwerer zu kancken?
23.02.2007 16:46:17
Knacker
§ 202a Ausspähen von Daten
(I) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(II) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 303a Datenveränderung
(I) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (II) Der Versuch ist strafbar.
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